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Statuten

Statut der OEW

Inhalt

Artikel 1 – Name und Ausrichtung

Die Organisation führt den Namen „Organisation für Eine solidarische Welt“ oder in der italienischen Fassung „Organizzazione per Un mondo solidale“ beziehungsweise in der Kurzform OEW und wird infolge als Organisation bezeichnet. Diese orientiert sich an der Ethik des Buen Vivir, die das Gute Leben aller Menschen auf dieser Einen Welt im Blick hat. Die Organisation ist politisch unabhängig. Sie verfolgt keine Gewinnabsichten und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Die Organisation fördert zudem das Ehrenamt in den unten stehenden Tätigkeitsbereichen. In Zuge der staatlichen Reform des Dritten Sektors eingeführt mit gesetzesvertretendem Dekret 117/2017 und in Zuge des Übergangs in das staatliche Einheitsregister der Körperschaften des Dritten Sektors ändert sich die Bezeichnung des Vereins auf: Organisation für Eine solidarische Welt EO. Die italienische Bezeichnung lautet: Organizzazione per Un mondo solidale ODV

Artikel 2 – Zielsetzung

Die Organisation verfolgt folgende Ziele, bei Fehlen jeglicher Gewinnabsicht:

2.1

Sensibilisierung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zu den Themen Entwicklungszusammenarbeit, bewusster Konsum und fairer Handel sowie Migration und Integration

2.2

Förderung von Projekten im Globalen Süden[1] mit aktiver Beteiligung der lokalen Bevölkerung, unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse und Interessen, Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie im Einklang mit den ökologischen Gegebenheiten

2.3

Förderung der Maßnahmen zur Integration von Migrant*innen und Geflüchteten

2.4

Die Mitglieder der Organisation sind ausschließlich ehrenamtlich tätig

Artikel 3 – Tätigkeiten

Zur Erreichung der angeführten Zielsetzung übt die Organisation folgende Tätigkeiten (Buchstaben) im Sinne des GvD 117/2017 Artikel 5 Absatz 1 aus:

  1. d) Erziehung, Unterricht und berufliche Fortbildung gemäß dem Gesetz vom 28. März 2003, Nr. 53 in seiner geltenden Fassung, sowie kulturelle Tätigkeiten von sozialem Interesse für Bildungszwecke;
  2. e) Maßnahmen und Dienstleistungen zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltbedingungen und zur umsichtigen und vernünftigen Nutzung der natürlichen Ressourcen, mit Ausnahme der regelmäßig durchgeführten Sammlung und Verwertung von Siedlungs- und Sonderabfällen sowie gefährlichen Abfällen;
  3. i) Organisation und Ausübung von kulturellen, künstlerischen oder Freizeitaktivitäten von sozialem Interesse, einschließlich Verlagstätigkeiten zur Förderung und Verbreitung der Kultur und Praxis der ehrenamtlichen Tätigkeit und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse gemäß diesem Artikel;
  4. n) Entwicklungszusammenarbeit gemäß dem Gesetz Nr. 125 vom 11. August 2014 in geltender Fassung;
  5. r) humanitäre Aufnahme und soziale Integration von Migranten;
  6. v) Förderung einer Kultur der Legalität, des Friedens zwischen den Völkern, der Gewaltlosigkeit und unbewaffneten Verteidigung;
  7. w) Förderung und Schutz der Menschenrechte, der bürgerlichen, sozialen und politischen Rechte sowie der Rechte der Verbraucher und Nutzer der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten von allgemeinem Interesse, Förderung der Chancengleichheit und Initiativen zur gegenseitigen Hilfe, einschließlich der Zeitbanken gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 53 vom 8. März 2000, und der in Artikel 1 Absatz 266 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 genannten solidarischen Einkaufsgemeinschaften;

Insbesondere ergreift die Organisation im Rahmen oben genannter Tätigkeiten folgende Maßnahmen:

3.1 Projekte zur Bewusstseinsbildung

  1. Schulprojekte, durch die Schülerinnen und Schüler der deutschen, italienischen und ladinischen Sprachgruppe und sämtlicher Schulstufen und Bildungszweige in Südtirol zu den OEW-Themen sensibilisiert werden sollen.
  2. Maßnahmen zur Erwachsenenfort- und -weiterbildung, die in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bildungseinrichtungen des Landes organisiert, oder auch über das Bildungsprogramm der OEW direkt angeboten werden können.
  3. Aktionen im öffentlichen Raum, sei es in den Städten oder Dörfern des Landes, sollen der breiten Bevölkerung die aktuellen Themen der Zeit nahe bringen und Probleme aufzeigen. Dadurch sollen die Menschen direkt zu einem Umdenken oder alternativen Handeln angeregt werden.
  4. Für Interessierte steht die Fachbibliothek Eine Welt mit ihren zahlreichen Medien zu den Kernthemen der OEW zur Verfügung. Eine zentrale Aufgabe der Fachbibliothek soll darin bestehen, zur Bewusstseinsbildung und Sensibilisierung für die Themen der oew anhand der Medienbestände beizutragen. Dies kann durch Ausarbeitung verschiedene Vermittlungsangebote geschehen, wodurch die Nutzung der Medien unterstützt und begleitet wird.
  5. Die Organisation kann durch verschiedene Publikationen die breite Öffentlichkeit und/oder ihre Mitglieder über ihre aktuellen Themen informieren.
  6. Die OEW-Mitgliedsgruppen sollen je nach Bedarf und Interesse gezielt begleitet und unterstützt werden.


3.2 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Das Verfassen und Versenden von Pressemitteilungen zu OEW-relevanten Themen an Südtirols Medienwelt
  2. Das Abhalten von Pressekonferenzen in Zusammenhang mit OEW-Projekten
  3. Die Zusammenarbeit und Absprache mit Partnern der gesamten Südtiroler Medienlandschaft (Print, Online, Radio und TV)
  4. Die regelmäßige Pflege der organisationseigenen Online-Medien wie Website, Newsletter, Facebook u.ä.
  5. Die Vermittlung von Inhalten aus den Tätigkeitsbereichen über eigene und externe Drucksorten


3.3 Projekte im Globalen Süden

  1. Die Organisation kann die Trägerschaft für Partnerprojekte im Globalen Süden bei den zuständigen Landes-, Provinz- oder Staatsämtern übernehmen und diesbezügliche Anträge einreichen.
  2. Die Organisation kann freiwillige Auslandspraktika in den oben genannten Projekten vermitteln und Vorbereitungen und Schulungen für die Praktikant*innen organisieren.
  3. Die Organisation kann die Treuhandschaft für Projekte im Globalen Süden übernehmen.


3.4 Integration

  1. Information, Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung zu Themen der Migration und Integration und zu ihren globalen Zusammenhängen, in Schulen und außerschulischen Projekten.
  2. Projekte, die die Begegnung zwischen Angehörigen der Mehrheitsgesellschaft und Mitgliedern unterschiedlicher marginalisierter Gruppen beinhalten, mit dem Ziel des gegenseitigen Verständnisses.
  3. Projekte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Vereinen, Institutionen und Unternehmen, zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Migrant*innen und Geflüchteten sowie deren Integration in den Arbeitsmarkt.


3.5 Soforthilfe für Sonderfälle und Menschen in Notlagen

Die Organisation kann unbürokratische Soforthilfe in Katastrophenfällen aufgrund geltender Bestimmungen leisten.

Als förderungswürdige Merkmale eines Projektes werden die Bedürftigkeit der Bevölkerung, insbesondere die Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die mit einem Projekt verbunden sind, die Erarbeitung und Anwendung von Wissen über geeignete Technologien sowie die kulturelle Entfaltung der Völker im Globalen Süden angesehen.


3.6 Sekundäre Tätigkeiten

Die Organisation kann zudem sekundären Tätigkeiten gemäß Artikel 6 GvD 117/2017 ausüben.


Artikel 4 – Sitz und Dauer

Die Organisation hat ihren Sitz in Brixen (BZ) und ist auf unbestimmte Dauer gegründet. Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Über die Verlegung des Organisationssitzes innerhalb der Gemeinde befindet der Vorstand.


Artikel 5 – Finanzierung

Die Organisation finanziert sich aus folgenden Quellen: Beiträge und Spenden seitens privater und öffentlicher Körperschaften, freiwillige Spenden, Mitgliedsbeiträge, Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Körperschaften, andere Einkünfte.

Eventuelle Jahresüberschüsse werden nicht ausgeschüttet, sondern im nächsten Arbeitsjahr für die oben genannten Zielsetzungen verwendet.

Die aus den oben genannten Quellen stammenden Mittel sowie die damit erworbenen beweglichen und unbeweglichen Güter bilden das gemeinsame Vermögen der Organisation. Die einzelnen Mitglieder können weder bei Bestehen noch bei Auflösung der Organisation Eigentum am Vereinsvermögen erlangen. Die Organisation wahrt das von den geltenden Bestimmungen vorgesehene Mindestvermögen.


Artikel 6 – Mitgliedschaft und Mitarbeit

6.1

Mitglieder der Organisation können alle physischen Personen und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit werden, die sich zur Zielsetzung gemäß Art. 2 bekennen und sich mit den weiteren Bestimmungen der Satzungen einverstanden erklären. Über die Aufnahme in die Organisation entscheidet nach Anfrage endgültig und allein der Vorstand. Der Organisation steht es frei, eine*n Antragsteller*in aufzunehmen oder nicht. Eine evtl. Nichtaufnahme wird begründet.


6.2

Mitglieder, die das Ansehen der Organisation schädigen, können von der Vollversammlung ausgeschlossen werden. Gegen einen eventuellen Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von sechs Monaten Rekurs beim ordentlichen Gericht einlegen.


6.3

Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an die Organisation und ist sofort wirksam.


6.4

Die Mitglieder können sich in allen die Kernthemen der Organisation betreffenden Fragen an die Organisation wenden und mit Zustimmung des Vorstandes bzw. der dafür zuständigen Personen die Einrichtungen letzterer benützen und haben ab dem Moment der Aufnahme das aktive und passive Wahlrecht.


6.5

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und Ziele der Organisation zu fördern und mitzutragen, die Beschlüsse der Organe der Organisation zu beachten und sie sollten sich auch zu freiwilliger Mitarbeit bei Veranstaltungen bereit erklären.

Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsbücher einzusehen. Die Anfrage erfolgt schriftlich an die Geschäftsleitung und kann innerhalb von 30 Tagen ab Anfrage wahrgenommen werden.


6.6

Aufträge, Funktionen und Tätigkeiten jeder Art, welche ein Mitglied oder ein*e ehrenamtliche*r Mitarbeiter*in für die Organisation erbringt, werden nicht entgeltet.


Artikel 7 – Organe der Organisation

Die Organe der Organisation sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der*die Vorsitzende
  • der*die stellvertretende Vorsitzende
  • die Rechnungsprüfer*innen

Die Wahl der Organisationsorgane erfolgt gemäß Artikel 9 der Satzungen. Die gewählten Organe bleiben drei Jahre im Amt.


Artikel 8 – Die Vollversammlung

8.1

Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Organisation und besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern der Organisation. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem Moment der Aufnahme, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied (physische Person) und jede Vereinigung hat eine Stimme. Jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied und jede Vereinigung kann sich bei den Abstimmungen in der Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer*innen angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder (physische Personen) oder nur eine Vereinigung vertreten. Das passive Wahlrecht erhalten alle Mitglieder ab der Vollendung des 18. Lebensjahres.


8.2

Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich zur Genehmigung des Jahresabschlusses einberufen und zwar zu einem Zeitpunkt, der dem Vorstand angebracht erscheint. Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • die Wahl der Mitglieder der Vereinsorgane und deren Abwahl;
  • die Wahl und die Abwahl des Vereinsorgans, das mit der Rechnungsprüfung betraut ist, sofern ein solches vorgesehen ist;
  • die Genehmigung der Bilanz und damit Entlastung des Vorstandes
  • die Beschlussfassung zur Verantwortung der Mitglieder der Vereinsorgane und Ausübung der Haftungsklage diesen gegenüber;
  • die Beschlussfassung zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern, sofern durch die Satzung nicht eines der von der Vollversammlung gewählten Vereinsorgane mit dieser Aufgabe betraut wird;
  • die Beschlussfassung über die Änderungen der Vereinssatzung oder des Gründungsaktes;
  • die Genehmigung der Geschäftsordnung der Vollversammlung;
  • Beschlussfassung zur Auflösung, Umwandlung, Fusion und Spaltung des Vereins. In Bezug auf die Auflösung ist im Statut vorzusehen, dass die Übertragung des Vermögens des Vereins an eine andere Körperschaft des Dritten Sektors erfolgen muss, die von der Vollversammlung (oder einem anderen vom Statut vorgesehenen Vereinsorgan) ausgewählt wird;
  • Beschlussfassung zu allen anderen Fragen, für die die Vollversammlung laut Gesetz, Gründungsakt oder Statut zuständig ist.
  • Die Vollversammlung kann neben vereinsinternen Informationen evtl. auch einen inhaltlichen Teil mit externen Referenten einbauen.


8.3

Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten ist. In zweiter Einberufung beschließt die Vollversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, mit Stimmenmehrheit endgültig.


8.4

Die Vollversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Die Wahl des Vorstandes und der Vereinsorgane findet in einem geheimen Wahlgang statt.


8.5

Finden bei einer Vollversammlung Wahlen statt, so bestimmt diese unter den Anwesenden, eventuell auch nicht stimmberechtigten Mitgliedern, drei Stimmzähler*innen. Die Stimmzähler*innen teilen das Ergebnis der Wahl dem*der Vorsitzenden der Vollversammlung mit.


8.6

Die Einberufung der Vollversammlung kann per Post, E-Mail, Fax oder sonstigen telematischen Möglichkeiten erfolgen und zwar mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge beziehungsweise Änderungsvorschläge zu Tagesordnungspunkten können von den Mitgliedern spätestens sechs Tage vorher gemacht werden. Über deren Berücksichtigung entscheidet der Vorstand. Änderungsvorschläge zu den Statuten, welche drei Wochen vor Einberufung der Vollversammlung eingebracht worden sind, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.


8.7

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt grundsätzlich der*die Vorstandsvorsitzende und bei dessen Verhinderung der*die stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Mit Einverständnis des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz führen. Bei Wahlgängen beziehungsweise Misstrauensanträgen wird der*die Vorsitzende durch eine von der Vollversammlung vorgeschlagene Person ersetzt.


8.8

Vollversammlungen können jederzeit von der*dem Vorsitzenden, von der Mehrheit des Vorstandes und von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Organisation verlangt werden, jedoch mit Angabe der Tagesordnung.


Artikel 9 – Der Vorstand

9.1

Die Organisation wird von einem Vorstand verwaltet, welcher aus mindestens fünf, sieben oder höchstens neun Mitgliedern besteht. Er wird in direkter geheimer Wahl von der Vollversammlung aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Falls eine*r der Gewählten aus dem Amt scheidet, wird er*sie durch den*die erste*n Nichtgewählte*n ersetzt. Falls kein*e Nichtgewählte*r zur Verfügung steht, behält sich der Vorstand das Recht vor, eine*n Vertreter*in zu bestimmen, der*die nach Bestätigung durch die Vollversammlung stimmberechtigt ist.


9.2

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen eine*n Vorsitzenden, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Der Vorstand kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen beratende Beiräte ohne Stimmrechte beiziehen. In diesem Fall werden die Aufgabenbereiche genannter Mitwirkender genau festgelegt. Der Vorstand trifft sich wenigstens fünf Mal im Jahr.


9.3

Die Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

  • Die Tagesordnung der Vollversammlung festlegen
  • Tätigkeitsprogramme ausarbeiten, zur Genehmigung der Vollversammlung vorlegen und sie durchführen
  • Notwendige und dringende Entscheidungen, welche der*die Vorsitzende getroffen hat, überprüfen und bestätigen
  • Aufnahme oder Anstellung von Personal beschließen und dessen Obliegenheiten und Entlohnung festlegen
  • Über Initiativen, Projekte, Programme und Verträge entscheiden, welche die Verwirklichung der Zielsetzungen der Organisation zum Gegenstand haben
  • Die Jahresabrechnung vorbereiten, sie den Rechnungsprüfer*innen unterbreiten und der Vollversammlung zur Genehmigung vorlegen


9.4

Der Vorstand setzt die Geschäftsleitung ein. Die vom Vorstand benannte Geschäftsleitung arbeitet nach den Vorgaben des Vorstands den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsprogramms und den Entwurf für das Budget und den Jahresabschluss aus und legt die Dokumente dem Vorstand dar.

Die Geschäftsleitung leitet und koordiniert die Arbeit des Personals; sie ergreift alle Maßnahmen, die zur Umsetzung der Beschlüsse der Vereinsorgane nötig sind.

Die Geschäftsleitung nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands teil.


Artikel 10 – Der*die Vorsitzende

10.1

Der*die Vorsitzende ist der/die gesetzliche Vertreter/in der Organisation. Er*sie beruft die Vollversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Er*sie unterzeichnet alle verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Schriftstücke und Zahlungsanweisungen sowie die Protokolle der Vollversammlung und der Vorstandssitzungen. Er*sie wird bei Abwesenheit oder Verhinderung durch den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n in all seinen*ihren Funktionen und Aufgaben vertreten. Der*die Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen.


10.2

Der*die Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstandes treffen, wenn eine Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist. Der*die Vorsitzende muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen, bevor diese ratifiziert werden.


Artikel 11 – Rechnungsprüfung

Wenn es aufgrund der Bestimmung des GvD 117/2017 notwendig ist, wählt die Vollversammlung das notwendige Kontrollorgan und setzt dessen Dauer und die Anzahl der Mitglieder. Aufgabe des Kontrollorgans ist es, über die Beachtung der Gesetze und des Statuts und die Einhaltung der Prinzipien einer korrekten Verwaltung zu wachen, sowie darüber, ob die Strukturen in Bezug auf Organisation, Verwaltung und Buchhaltung angemessen sind sowie über das konkrete Funktionieren. Das Kontrollorgan wacht über die Beachtung der bürgerschaftlichen, solidarischen und gemeinnützigen Zielsetzungen.


Artikel 12 – Statutenänderungen

Diese Statuten können nur durch die Vollversammlung abgeändert werden. Zur Statutenänderung bedarf es der Stimmen von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und es muss in erster Einberufung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; in zweiter Einberufung ist sie, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig. Notwendig ist auch in diesem Fall eine 2/3-Mehrheit. Vertretungen sind möglich.


Artikel 13 – Auflösung der Organisation

Die Auflösung der Organisation kann nur mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied und jede Vereinigung kann sich bei den Abstimmungen in der Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfer*innen angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder (physische Personen) oder höchstens eine Vereinigung vertreten.

Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Organisation nach Erfüllen sämtlicher Verpflichtungen einer anderen Körperschaft des Dritten Sektors zugeführt. Die einzelnen Mitglieder können weder bei Bestehen noch bei Auflösung der Organisation Eigentum am Vereinsvermögen erlangen. Falls die Vollversammlung nicht festlegt, welche Körperschaft das Vermögen des Vereins erhalten soll, fällt das gesamte Vermögen an die Stiftung „Italia Sociale“ mit Sitz in Mailand.


Artikel 14 – Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

In allen Fällen, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches sowie die anwendbaren Bestimmungen des GvD 117/2017 sowie jene betreffend ehrenamtliche Organisationen.

[1]Der Begriff Nord/Süd wird […] abgelöst von seiner (relativen) geographischen Bedeutung verwendet und versteht sich als neutraler Begriff als Ersatz für die wertende Bezeichnung Entwicklungs- und Schwellenländer. Der Zusatz Global verdeutlicht einerseits diese nicht-geographische Bedeutung und steht […] nicht mehr für eine nationalstaatliche, sondern für eine globale Perspektive. (Quelle Wikipedia: online eingesehen am 05.03.2019)

Statut der Sozialgenossenschaft OEW