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Inhalt: Die Statuten der OEW

Artikel 1 - Name und Ausrichtung

Die Organisation führt den Namen "Organisation für eine solidarische Welt", kurz OEW, und wird in der Folge als Organisation bezeichnet. Sie betrachtet sich als politisch und wirtschaftlich unabhängig und ist christlich orientiert. Sie ist nicht auf Geschäftsgewinn ausgerichtet, sondern dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck der Entwicklungszusammenarbeit.

Artikel 2 - Zielsetzung und Tätigkeit

2.1 Zielsetzung

Die Organisation setzt sich zum Ziel dazu beizutragen,
2.1.1
die Grundbedürfnisse der Menschen in den Entwicklungsländern sowie ihre Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln unter bestmöglicher Berücksichtigung der örtlichen Ansätze zu selbstgesteuerter Entwicklung zu gewährleisten;
2.1.2
unter aktiver Beteiligung der betroffenen Bevölkerung und entsprechend ihren Wünschen und Interessen, Fähigkeiten und Möglichkeiten sowie im Einklang mit den ökologischen Gegebenheiten und Voraussetzungen, Entwicklungsprojekte zu fördern;
2.1.3
Initiativen im Bereich der allgemeinen und schulischen Bildungs- und Fortbildungsarbeit zu Themen des Friedens, der internationalen Solidarität, der Menschenrechte sowie der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung zu fördern.

2.2 Massnahmen

Zur Erreichung der angeführten Zielsetzung kann die Organisation insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:

2.2.1 Projekte

2.2.1.1
Förderung von Projekten im landwirtschaftlichen Bereich und von solchen, die grundlegende Selbstversorgung der Bevölkerung mit örtlichen oder regionalen Produkten betreffen;
2.2.1.2
Förderung von Entwicklungsprojekten, die direkt oder indirekt den unter Punkt 2.1 genannten Zielen dienen, wie Aufforstung, ökologisch vertretbarer Landbau und Schonung grundlegender Ressourcen;
2.2.1.3
Förderung von Projekten auf den Gebieten der Erziehung, der Berufsausbildung und des Handwerkswesens unter Berücksichtigung des vorhandenen Wissens und Könnens der jeweiligen Bevölkerung;
2.2.1.4
Beteiligung am Ausbau des Gesundheitswesens und der Infrastrukturen;
2.2.1.5
Förderung von Projekten, vorwiegend im genossenschaftlichen Bereich, die die unternehmerischen Initiativen vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen anregen, welche mit ihren Produkten vorwiegend den lokalen und regionalen Markt versorgen;
2.2.1.6
Förderung von sozial und ökologisch vertretbaren Projekten auf den Gebieten der Energieerzeugung, der Industrie und des Fremdenverkehrs, welche in der Phase der Errichtung und des Betriebes Arbeitsplätze und Qualifikationsmöglichkeiten für die lokale Bevölkerung gewährleisten;
2.2.1.7
Förderung besonderer Projekte zur Verbesserung der Lage der Arbeiter, der Frauen, Kinder und Jugendliche;
2.2.1.8
unbürokratische Soforthilfe in Katastrophenfällen aufgrund geltender Bestimmungen.

Als förderungswürdige Merkmale eines Projektes werden die Bedürftigkeit der Bevölkerung, insbesondere die Auswirkungen auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, die mit einem Projekt verbunden sind, die Erarbeitung und Anwendung eines Wissens über geeignete Technologien sowie die kulturelle Entfaltung der Völker in den Entwicklungsländern angesehen.

2.2.2 Ausbildung und Entsendung von Fachkräften

Förderung der Ausbildung von Fachkräften durch gezielte Kurse (Sprachkurse), Seminare, Fortbildungen und so weiter zwecks Entsendung und zur Durchführung von Projekten in Entwicklungsländern. Ausserdem ist die Organisation zurückgekehrten Entwicklungshelfern in der Wiedereingliederung, insbesondere bei Wohnungs- und Arbeitssuche behilflich; ausserdem gewährt sie ihnen für die nächsten drei Monate eine finanzielle Unterstützung in der Höhe des im letzten Monat ausbezahlten Gehaltes als Entwicklungshelfer, wobei letztere Begünstigung, welche aus dem gleichen Grund vom Land, Staat oder anderen Entsenderorganisationen gewährt wird, nicht häufbar ist. Diese Unterstützung ist in Härtefällen um die gleiche Zeit verlängerbar.

2.2.3 Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme in Entwicklungsländern

Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsprogrammen in den Entwicklungsländern, welche der einheimischen Bevölkerung zugute kommen und dazu beitragen, um speziell die unter Punkt 2.1.1 und 2.1.2 erwähnten Ziele zu erreichen. Förderung von Austauschprogrammen und Partnerschaften.

2.2.4 Informations- und Bildungsarbeit zum Problem der Unterentwicklung

Informations- und Sensibilisierungsarbeit in der Südtiroler Bevölkerung und Unterstützung von Initiativen durch öffentliche und private Bildungsträger, auch über Schulprogramme und Lehrerfortbildungskurse.
Schwerpunkt der Informationsarbeit soll sein:

  • die Erstellung und Vermittlung von Informationen und Materialen wie zum Beispiel der Verleih von verschiedenen Medien
  • Kontaktaufnahme zu Politikern, Schulamt sowie anderen Gruppen oder Informationsdiensten
  • die Ausarbeitung von Presseaussendungen
  • eine verstärkte Motivierung interessierter Personen
  • die Organisation von Vorträgen, Wochenendseminaren und Fortbildungsveranstaltungen, um auf offensichtliche Fehlentwicklungen unserer materialistisch, konsumorientierten Industriegesellschaft hinzuweisen

Um die unter Punkt 2.2 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen, kann die Organisation:

2.3

einzelne, selbstausgearbeitete Projekte verwirklichen und sich an sektorenübergreifenden oder integrierten Projekten bei anderen Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit beteiligen;

2.4

sich zur Projektfindung, -ausarbeitung- und -ausführung staatlich anerkannter Organisationen zur Entwicklungszusammenarbeit bedienen;

2.5

Konventionen mit Entsenderorganisationen auch in anderen Provinzen und Regionen abschliessen, speziell betreffend die Ausbildung von Fachkräften;

2.6

eine ständige Informationsdienststelle errichten, welche die unter Punkt 2.2.4 angeführten Schwerpunkte ausführt. Die Organisation kann alles unternehmen und organisieren, was sie für die Erreichung dieser Zielsetzungen für notwendig und nützlich erachtet.

Artikel 3 - Sitz und Dauer

Die Organisation hat ihren Sitz in Brixen, kann eventuell Aussenstellen in anderen Orten des Landes errichten und ist auf unbestimmte Dauer gegründet. Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Artikel 4 - Finanzierung

Die Organisation finanziert sich aus folgenden Quellen: Beiträgen, Spenden sowie Zuschüsse seitens privater und öffentlicher Stellen, freiwillige Spenden aus Veranstaltungen (Ausstellungen und so weiter), Unkostenbeiträgen, Sachsammlungen, Erbschaften und Vermächtnissen. Eventuelle Jahresüberschüsse fallen nicht den Mitgliedern zu, sondern werden im nächsten Arbeitsjahr für die Zielsetzungen verwendet.
Die Beiträge der Mitglieder und die mit diesen Beiträgen und den sonstigen Finanzmitteln erworbenen Gegenstände bilden das gemeinsame Vermögen der Organisation. Solange die Organisation besteht, können die einzelnen Mitglieder weder die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens noch im Falle des Austritts ihren Anteil am Vermögen der Organisation fordern.

Artikel 5 - Zugehörigkeit und Mitarbeit

5.1
Mitglieder der Organisation können alle physischen Personen und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit werden, die sich zur Zielsetzung gemäss Artikel 2 bekennen und sich mit den weiteren Bestimmungen der Satzungen einverstanden erklären. Über die Aufnahme in die Organisation entscheidet nach Anfrage endgültig und allein der Vorstand. Der Organisation steht es frei, einen Antragsteller aufzunehmen oder nicht. Bei Nichtaufnahme besteht für die Organisation keinerlei Verpflichtung, dem Antragsteller die Begründung der Nichtaufnahme bekannt zu geben.
5.2
Mitglieder, die das Ansehen der Organisation schädigen, können vom Vorstand aus der Organisation ausgeschlossen werden. Gegen einen eventuellen Ausschluss gibt es nur die Berufung an das Schiedsgericht.
5.3
Die Mitgliedschaft erlischt auch durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an die Organisation und ist sofort wirksam.
5.4
Die Mitglieder können sich in allen der Entwicklung betreffenden Fragen an die Organisation wenden, können mit Zustimmung des Vorstandes die Einrichtungen letzterer benützen und haben das aktive und passive Wahlrecht.
5.5
Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen und Ziele der Organisation zu fördern und mitzutragen und die Beschlüsse der Organe der Organisation zu beachten und sollten sich generell auch zur Mitarbeit bei Veranstaltungen bereit erklären.
5.6
Die Initiativen, Programme und Projekte, welche von den Vereinigungen zur Entwicklungszusammenarbeit dem Vorstand vorgeschlagen werden, sind zur Genehmigung dem zuständigen Organ vorzugsweise jener Vereinigung übertragen, welche den Vorschlag eingebracht hat.
5.7
Aufträge, Funktionen und Tätigkeiten jeder Art, welche ein Mitglied für die Organisation erbringt, sind prinzipiell unentgeltlich. Der Ersatz von Spesen, welche ein Mitglied für die Durchführung des von der Organisation übertragenen Auftrages hatte, wird bei entsprechender vorheriger Beantragung und Genehmigung seitens des Vorstandes vorgenommen.
5.8
Zur Verwirklichung der eigenen Zielsetzungen kann die Organisation öffentlichen oder privaten Körperschaften beitreten, welche dieselben oder ähnliche Zielsetzungen haben. Der Beitritt ist von der Vollversammlung zu genehmigen und gilt dann als beschlossen, wenn der Beschluss mit zwei Drittel Mehrheit der von den Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen erfolgt.

Artikel 6 - Organe der Organisation

Die Organe der Organisation sind:

  • die Vollversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende
  • die Rechnungsprüfer
  • das Schiedsgericht

Die Wahl der Organisationsorgane erfolt gemäß Artikel 8 der Satzungen. Die gewählten Organe bleiben drei Jahre im Amt.

Artikel 7 - Die Vollversammlung

7.1
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Organisation und besteht aus allen stimmberechtigten Mitglieder der Organisation. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das vierzehnte Lebensjahr erreicht haben. Jedes Mitglied (physische Person) hat eine Stimme und jede Vereinigung fünf Stimmen. Jedes abwesende stimmberechtigte Mitglied und jede Vereinigung kann sich bei den Abstimmungen in der Vollversammlung durch ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied, welches nicht dem Vorstand und den Rechnungsprüfern angehört, vertreten lassen. Die Vertretung kann nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann nicht mehr als drei Mitglieder (physische Personen) oder nur eine Vereinigung vertreten.
7.2
Die Vollversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen und zwar zu einem Zeitpunkt, welcher dem Vorstand angebracht erscheint. Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Festlegung allgemeiner Richtlinien für das kommende Tätigkeitsjahr
  • Wahl der Organe, falls fällig
  • Genehmigung der Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Tätigkeitsjahres
  • Abänderung der Satzungen

7.3
Die Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten ist. In zweiter Einberufung beschliesst die Vollversammlung, ohne Rücksicht auf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, mit Stimmenmehrheit endgültig.
7.4
Die Vollversammlung fasst die Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl mittels Stimmzettel oder durch Handerheben, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden ist. Die Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden findet auf jeden Fall in einem geheimen Wahlgang statt.
7.5
Finden bei einer Vollversammlung Wahlen statt, so bestimmt diese unter den anwesenden, eventuell auch nicht stimmberechtigten Mitgliedern drei Stimmzähler. Die Stimmzähler teilen das Ergebnis der Wahl dem Vorsitzenden der Vollversammlung mit.
7.6
Die Einberufung der Vollversammlung muss durch eine schriftliche Mitteilung erfolgen und zwar midenstens einen Monat (Poststempel) vor dem festgesetzten Termin. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge beziehungsweise Änderungsvorschläge zu Tagesordnungspunkten können von den Mitgliedern spätestens fünfzehn Tage vorher (Poststempel) gemacht werden. Über deren Berücksichtigung entscheidet der Vorstand. Änderungsvorschläge zu den Statuten, welche drei Wochen vor Einberufung der Vollversammlung eingebracht worden sind (Poststempel des Versandes), müssen auf die Tagesornung gesetzt werden.
7.7
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt grundsätzlich der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Mit Einverständnis des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vorstandes den Vorsitz führen. Bei Wahlgängen beziehungsweise Misstrauensanträgen wird der Vorsitzende von einer von der Vollversammlung vorgeschlagenen Person ersetzt.
7.8
Vollversammlungen können jederzeit vom Vorsitzenden, von der Mehrheit des Vorstandes und von mindestens einem Zehntel der Organisation verlangt werden, jedoch mit Angabe der Tagesordnung.

Artikel 8 - Der Vorstand

8.1
Die Organisation wird von einem Vorstand verwaltet, welcher aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern besteht. Er wird in direkter geheimer Wahl von der Vollversammlung aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Falls einer der Gewählten aus dem Amt scheidet, beschliessen die übrigen Vorstandsmitglieder über die Ersetzung des aus dem Amte Geschiedenen und sie unterbreiten diesen Beschluss der nächsten Vollversammlungen zwecks Bestätigung.
8.2
Der Vorstand wählt aus seinen Reihen einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Der Vorstand kann zur Erreichung seiner Zielsetzungen beratende Beiräte ohne Stimmrechte beiziehen. In diesem Fall werden die Aufgabenbereiche genannter Mitwirkender genau festgelegt. Der Vorstand trifft sich wenigstens fünf Mal im Jahr.
8.3
Die Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

  • die Tagesordnung der Vollversammlung festzulegen
  • die Tätigkeitsprogramme auszuarbeiten, zur Genehmigung der Vollversammlung vorzulegen und sie durchzuführen
  • die notwendigen und dringenden Entscheidungen, welche der Vorsitzende getroffen hat, zu überprüfen und zu bestätigen
  • über die eventuelle Aufnahme oder Anstellung von Personal zu beschliessen und dessen Obliegenheiten und Entlohnung festzulegen
  • über Initiativen, Projekte, Programme und Verträge zu entscheiden, welche die Verwirklichung der Zielsetzungen der Organisation zum Gegenstand haben und Ausgaben bis maximal je Euro 25.822 mit sich bringen
  • die Jahresabrechnung vorzubereiten und sie den Rechnungsprüfern zu unterbreiten und der Genehmigung durch die Vollversammlung vorzuschlagen.

8.4
Der gesamte Vorstand haftet für die getätigten Rechtsgeschäfte grundsätzlich solidarisch. Bei Beschlussfassungen, welche finanzielle Angelegenheiten betreffen, können einzelne Vorstandsmitglieder bei ihrer Gegenstimme oder Enthaltung von der Haftung ausdrücklich entbunden werden. Die Haftungsentbindung muss in einem schriftlichen Protokoll festgehalten werden.

Artikel 9 - Der Vorsitzende

9.1
Der Vorsitzende vertritt die Organisation nach außen hin und ist gemäss Artikel 36, Absatz 2 der gesetzliche Vertreter der Organisation. Er beruft die Vollversammlung und die Vorstandsitzungen ein, führt den Vorsitz, führt die Beschlüsse des Vorstandes aus und erledigt sämtliche in der Satzung festgelegten Aufgaben. Er unterzeichnet alle verwaltungsmässigen und buchhalterischen Schriftstücke. Zusammen mit dem Schriftführer unterzeichnet er die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes, zusammen mit dem Schatzmeister unterschreibt er die Zahlungsanweisungen. Er wird bei Abwesenheit oder Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen seinen Funktionen und Aufgaben vertreten. Der Vorsitzende bestimmt die Tagesordnung der Vorstandsitzungen.
9.2
Der Vorsitzende kann dringende Entscheidungen selbst und ohne Befragen des Vorstandes treffen, wenn eine Einberufung des Vorstandes nicht möglich ist. Der Vorsitzende muss derartige Dringlichkeitsentscheidungen dem Vorstand in der nächstfolgenden Sitzung mitteilen und diesselben müssen auf Initiative des Schriftführers protokolliert werden.

Artikel 10 - Die Rechnungsprüfer

Die Vollversammlung wählt drei effektive Rechnungsprüfer und zwei Ersatzmitglieder, die Mitglieder der Organisation sein müssen und die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht überwachen. Sie sind nur der Vollversammlung gegenüber verantwortlich und haben derselben bei der jährllich stattfindenden Vollversammlung zu erklären, ob sie in der Lage sind, den Vorstand in seiner finanziellen Gebarung zu entlasten. Die Rechnungsprüfer können jederzeit in die Buchhaltung, in die Bankkonten und in die Geschäftsgebarung der Organisation einsicht nehmen, müssen mindestens halbjährlich eine Kontrolle durchführen und können mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Die Rechnungsprüfer wählen aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
Die Rechnugnsprüfer bleiben gleich lange im Amt wie der Vorstand.

Artikel 11 - Das Schiedsgericht

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern der Organisation zusammen, die von der Vollversammlung gewählt werden. Sie bestimmen unter sich einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht fällt sein Urteil bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen erfolgen schriftlich und werden den Betroffenen sowie dem Vorstand zur Kenntnis gebracht und sind für die Organisation endgültig.

Artikel 12 - Statutenänderungen

Diese Statuten können nur durch die Vollversammlung abgeändert wrden. Zur Statutenänderung bedarf es der Stimmen von zwei Drittel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und es muss in erster Einberufung mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein; in zweiter Einberufung ist sie unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Vertretungen sind möglich.

Artikel 13 - Auflösung der Organisation

Die Auflösung der Organisation kann nur mit absoluter Mehrheit der Vollversammlung beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung wird das Vermögen der Organisation nach Erfüllen sämtlicher Verpflichtungen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die ähnliche Zielsetzungen wie die Organisation verfolgen, zugeführt. In keinem Fall darf das Vermögen oder der Erlös desselben unter den Mitgliedern aufgeteilt werden.

Artikel 14 - Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

In allen Fällen, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches.

29.05.1990

Du kannst das Statut als Datei herunterladen oder auch die Internetseite ausdrucken:

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